AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trailer Point GmbH, 59581 Warstein (Stand 01.2020)

Sehr geehrte Geschäftspartner,
unabhängig von unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir in jedem Problemfall versuchen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit Ihnen zu einer für beide Seiten annehmbaren Regelung zu kommen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und Geschäftspartner hat für uns einen sehr hohen Stellenwert.

  •  § 1 Umfassende und ausschließliche Geltung
    1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns in unserem Geschäftsbereich geschlossenen und künftig zu schließenden Verträge, insbesondere für Kauf-, Miet-, Überlassungs-, Reparatur-, Wartungs- und Beratungsverträge sowie für unsere auf den jeweiligen Vertragsabschluss bezogenen Angebote.
  1. 1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten deshalb auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners dessen Auftrag ausführen.
  • § 2 Schriftform
    2.1. Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
  • § 3 Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen
    3.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrücklich aus Angebot oder Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
  1. 3.2. Bestellungen und Aufträge des Geschäftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung annehmen können.
  2. 3.3. An sämtlichen dem Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen und Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Händler-Geschäftspartner werden unsere vertraulichen Daten/ Unterlagen stets als solche behandeln und etwaige gesonderte Anweisungen zur Vertraulichkeit befolgen.
  • § 4 Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt
    4.1. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Geschäftspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.
  1. 4.2. Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.
  2. 4.3. Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder der Anpassung an Vorschriften dienen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv erkennbarer Nachteil entsteht.
  • § 5 Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung
    5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Werk” vereinbart.
  1. 5.2. Ist Anlieferung beim Geschäftspartner vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des Geschäftspartners. Ist “Frei-Haus-Lieferung” nach Weisung unseres Geschäftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Geschäftspartner jenen nicht, Vergütung von Fracht und Nebenkosten zu verlangen.
  2. 5.3. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner nicht durch unsere Leute, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen unseres Werksgeländes auf den Geschäftspartner über.
  3. 5.4. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner durch unsere werkseigenen Transportfahrzeuge, so geht die Gefahr mit Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim Geschäftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unsere Leute durchgeführt wird. Stauhilfen (Durchlegehölzer, Passstücke, etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.
  4. 5.5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen.
  • § 6 Haftungsausschluss bei unerlaubtem Export
    6.1. Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel in das Ausland unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd in das Ausland verbracht, sind wir von jeglicher Gewährleistung und Haftung für den Artikel frei.

 

  • § 7 Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung
  1. 7.1. Als zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbart gelten die Preise und Kosten gemäß Auftragsbestätigung durch den Verkäufer.
  2. 7.2 Die Preise und Kosten basieren auf den Einkaufs- und Herstellungskosten des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollten sich diese Preise und Kosten aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so kann der Verkäufer die Preise und Kosten nach billigem Ermessen einseitig erhöhen. Der Verkäufer wird den Vertragspartner über die Erhöhung informieren.
  3. 7.3. Erfolgt eine Lieferung ohne Verschulden des Verkäufers mehr als 4 Monate nach Auftragsbestätigung, behält sich der Verkäufer ebenfalls das Recht vor, die Preise und Kosten einseitig zu erhöhen.
  4. 7.4. Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben, die nach Abschluss des Vertrages geschaffen, ergänzt oder verändert werden und die Vertragsinhalte mittelbar oder unmittelbar betreffen, sind vom Käufer zu tragen.
  5. 7.5. Der Verkäufer ist bei Folgeaufträgen nicht an zuvor vereinbarte Preise und Kosten gebunden.
  6. 7.6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; die darauf etwa entfallenden Beträge werden gesondert berechnet.
  7. 7.7. Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenüber Unternehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben “netto”, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  8. 7.8. Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang beim Geschäftspartner fällig. Befindet sich der Geschäftspartner trotz Mahnung ganz oder teilweise im Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer Rücktrittsrechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. mindestens jedoch in Höhe von 12% zu fordern. §8 Ziff. 3 gilt entsprechend.
  9. 7.9. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  10. 7.10. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäftspartner mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne dass es insoweit noch einer Mahnung bedarf.
  • § 8 Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug
    8.1. Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der Geschäftspartner die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 30 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 6,- pro Tag und Fahrzeugeinheit zu erheben. Bei vereinbarter Anlieferung des Kaufgegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne das es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedürfte.
  1. 8.2. Befindet sich der Geschäftspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Rückstand, ohne eine Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert zu haben, kann ihm schriftlich eine Nachfrist gesetzt werden mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung abzulehnen und stattdessen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  2. 8.3. Schadensersatz kann auch pauschaliert in der Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden, wobei es dem Geschäftspartner unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
  • § 9 Mängelgewährleistung, Nachbesserung, Haftung
    9.1. Für unsere verkauften Artikel gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die gesetzliche vierundzwanzigmonatige Gewährleistung ab Gefahrenübergang. Sofern der Abnehmer Unternehmer ist, gilt eine zwölfmonatige Gewährleistung. Sofern der Vertragspartner gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung, außer bei Vorsatz und Arglist, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung auf nachträglich veränderte oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Artikel. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst- und Werkleistungen stehen wir eben falls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein, haften jedoch nicht für Schäden, die aus der Befolgung unentgeltlich oder mündlich erteilter Ratschläge oder Empfehlungen entstehen. Gleichfalls haften wir nicht für Mängel, die dadurch entstehen, dass Nutzungsvorschriften (wie das Nachziehen der Radschrauben nach einer Laufstrecke von 50 km) sowie die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.
  1. 9.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens zweimal fehl oder wird sie von uns endgültig verweigert, so ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  2. 9.3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns zu vertretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft einer Kaufsache fußt.
  3. 9.4. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.
  4. 9.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. 9.6. Die Parteien vereinbaren eine Toleranz bei Maßen von 3%.
  6. 9.7. Zur Klärung von Haftungsfragen ist das Fahrzeug, bzw. der verkaufte Gegenstand, auf unserem Betriebsgelände in 59581 Warstein- Allagen auf Kosten des Erwerbers vorzuführen.
  • § 10 Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht
    10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Setzt der Geschäftspartner die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die Drittgläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.
  1. 10.2. Trifft der Geschäftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von §366II BGB berechtigt zu bestimmen, auf welche Schulden des Geschäftspartners wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.
  2. 10.3. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehender §10 Ziff. 2 auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners an. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  3. 10.4. Der Geschäftspartner ist trotz unseres fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners diese Abtretung offengelegt wird.
  4. 10.5. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.
  5. 10.6. Wir behalten uns die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.
  • § 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
    11.1. Soweit gesetzlich zulässig gilt Warstein. als Gerichtsstand vereinbart; es sei denn, wir machen von unserem Wahlrecht gem. § 35 ZPO Gebrauch. Es gilt deutsches Recht.
  1. 11.2. Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Geschäftssitz.
  2. 11.3. Bei Bestehenbleiben der übrigen Bestimmungen sind solche, die nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, durch dementsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

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