AGB

Allgemeine GeschÀftsbedingungen der Trailer Point GmbH, 59581 Warstein (Stand 01.2020)

Sehr geehrte GeschÀftspartner,
unabhĂ€ngig von unseren nachstehenden Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen werden wir in jedem Problemfall versuchen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit Ihnen zu einer fĂŒr beide Seiten annehmbaren Regelung zu kommen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und GeschĂ€ftspartner hat fĂŒr uns einen sehr hohen Stellenwert.

  •  § 1 Umfassende und ausschließliche Geltung
    1.1. Unsere Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) gelten fĂŒr alle mit uns in unserem GeschĂ€ftsbereich geschlossenen und kĂŒnftig zu schließenden VertrĂ€ge, insbesondere fĂŒr Kauf-, Miet-, Überlassungs-, Reparatur-, Wartungs- und BeratungsvertrĂ€ge sowie fĂŒr unsere auf den jeweiligen Vertragsabschluss bezogenen Angebote.
  1. 1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des GeschĂ€ftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hĂ€tten ausdrĂŒcklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten deshalb auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des GeschĂ€ftspartners dessen Auftrag ausfĂŒhren.
  • § 2 Schriftform
    2.1. Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Dies gilt auch fĂŒr das Abbedingen der Schriftform.
  • § 3 Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen
    3.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrĂŒcklich aus Angebot oder AuftragsbestĂ€tigung etwas anderes ergibt.
  1. 3.2. Bestellungen und AuftrĂ€ge des GeschĂ€ftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer AuftragsbestĂ€tigung oder durch VertragsausfĂŒhrung annehmen können.
  2. 3.3. An sĂ€mtlichen dem GeschĂ€ftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung ĂŒbergebenen Unterlagen und Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; sie dĂŒrfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugĂ€nglich gemacht werden. Unsere HĂ€ndler-GeschĂ€ftspartner werden unsere vertraulichen Daten/ Unterlagen stets als solche behandeln und etwaige gesonderte Anweisungen zur Vertraulichkeit befolgen.
  • § 4 Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt
    4.1. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrĂŒcklich so bezeichneten sog. FixgeschĂ€ftes schriftlich von uns bestĂ€tigt werden, sind stets unverbindlich und annĂ€hernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den GeschĂ€ftspartner weder zum RĂŒcktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der GeschĂ€ftspartner kĂŒndigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer AuftragsbestĂ€tigung oder unserer letzten ÄnderungsbestĂ€tigung zu laufen.
  1. 4.2. Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.
  2. 4.3. Im Interesse der stĂ€ndigen Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder der Anpassung an Vorschriften dienen, ohne Benachrichtigung des GeschĂ€ftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv erkennbarer Nachteil entsteht.
  • § 5 Auslieferung und Versand, GefahrĂŒbergang und Versicherung
    5.1. Sofern sich aus der AuftragsbestĂ€tigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Werk” vereinbart.
  1. 5.2. Ist Anlieferung beim GeschĂ€ftspartner vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des GeschĂ€ftspartners. Ist “Frei-Haus-Lieferung” nach Weisung unseres GeschĂ€ftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den GeschĂ€ftspartner jenen nicht, VergĂŒtung von Fracht und Nebenkosten zu verlangen.
  2. 5.3. Erfolgt die Auslieferung an den GeschĂ€ftspartner nicht durch unsere Leute, so geht die Gefahr der zufĂ€lligen Verschlechterung oder des zufĂ€lligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen unseres WerksgelĂ€ndes auf den GeschĂ€ftspartner ĂŒber.
  3. 5.4. Erfolgt die Auslieferung an den GeschĂ€ftspartner durch unsere werkseigenen Transportfahrzeuge, so geht die Gefahr mit Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort ĂŒber. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim GeschĂ€ftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unsere Leute durchgefĂŒhrt wird. Stauhilfen (Durchlegehölzer, PassstĂŒcke, etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst spĂ€ter möglich sein sollte.
  4. 5.5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrĂŒcklichen schriftlichen Wunsch des GeschĂ€ftspartners bei Auftragserteilung auf dessen zusĂ€tzliche Rechnung abgeschlossen.
  • § 6 Haftungsausschluss bei unerlaubtem Export
    6.1. Von uns bezogene Artikel sind fĂŒr den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den fĂŒr sie geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden auslĂ€ndischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel in das Ausland unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorĂŒbergehend oder dauernd in das Ausland verbracht, sind wir von jeglicher GewĂ€hrleistung und Haftung fĂŒr den Artikel frei.

 

  • § 7 Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, MahngebĂŒhr, Ratenzahlung
  1. 7.1. Als zwischen dem KĂ€ufer und dem VerkĂ€ufer vereinbart gelten die Preise und Kosten gemĂ€ĂŸ AuftragsbestĂ€tigung durch den VerkĂ€ufer.
  2. 7.2 Die Preise und Kosten basieren auf den Einkaufs- und Herstellungskosten des VerkĂ€ufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollten sich diese Preise und Kosten aus GrĂŒnden, die nicht vom VerkĂ€ufer zu vertreten sind, bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so kann der VerkĂ€ufer die Preise und Kosten nach billigem Ermessen einseitig erhöhen. Der VerkĂ€ufer wird den Vertragspartner ĂŒber die Erhöhung informieren.
  3. 7.3. Erfolgt eine Lieferung ohne Verschulden des VerkÀufers mehr als 4 Monate nach AuftragsbestÀtigung, behÀlt sich der VerkÀufer ebenfalls das Recht vor, die Preise und Kosten einseitig zu erhöhen.
  4. 7.4. GebĂŒhren und sonstige öffentliche Abgaben, die nach Abschluss des Vertrages geschaffen, ergĂ€nzt oder verĂ€ndert werden und die Vertragsinhalte mittelbar oder unmittelbar betreffen, sind vom KĂ€ufer zu tragen.
  5. 7.5. Der VerkÀufer ist bei FolgeauftrÀgen nicht an zuvor vereinbarte Preise und Kosten gebunden.
  6. 7.6. Sofern sich aus der AuftragsbestĂ€tigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; die darauf etwa entfallenden BetrĂ€ge werden gesondert berechnet.
  7. 7.7. GegenĂŒber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, AuftragsbestĂ€tigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenĂŒber Unternehmern verstehen sich unsere sĂ€mtlichen Preisangaben “netto”, also zuzĂŒglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  8. 7.8. Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang beim GeschĂ€ftspartner fĂ€llig. Befindet sich der GeschĂ€ftspartner trotz Mahnung ganz oder teilweise im Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer RĂŒcktrittsrechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% ĂŒber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. mindestens jedoch in Höhe von 12% zu fordern. §8 Ziff. 3 gilt entsprechend.
  9. 7.9. Der GeschĂ€ftspartner ist zur Aufrechnung gegenĂŒber unseren AnsprĂŒchen nur mit rechtskrĂ€ftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten GegenansprĂŒchen berechtigt. Zur AusĂŒbung eines ZurĂŒckbehaltungsrechtes ist der GeschĂ€ftspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben VertragsverhĂ€ltnis beruht.
  10. 7.10. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der GeschĂ€ftspartner mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fĂ€llig, ohne dass es insoweit noch einer Mahnung bedarf.
  • § 8 Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug
    8.1. Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der GeschĂ€ftspartner die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 30 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem GeschĂ€ftssitz abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, fĂŒr jeden Tag der FristĂŒberschreitung ein Standgeld von € 6,- pro Tag und Fahrzeugeinheit zu erheben. Bei vereinbarter Anlieferung des Kaufgegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne das es einer zusĂ€tzlichen LieferankĂŒndigung bedĂŒrfte.
  1. 8.2. Befindet sich der GeschĂ€ftspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im RĂŒckstand, ohne eine Abnahme ernsthaft und endgĂŒltig verweigert zu haben, kann ihm schriftlich eine Nachfrist gesetzt werden mit der AnkĂŒndigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung abzulehnen und stattdessen vom Vertrag zurĂŒckzutreten oder Schadensersatz wegen NichterfĂŒllung zu verlangen.
  2. 8.3. Schadensersatz kann auch pauschaliert in der Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden, wobei es dem GeschÀftspartner unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
  • § 9 MĂ€ngelgewĂ€hrleistung, Nachbesserung, Haftung
    9.1. FĂŒr unsere verkauften Artikel gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die gesetzliche vierundzwanzigmonatige GewĂ€hrleistung ab GefahrenĂŒbergang. Sofern der Abnehmer Unternehmer ist, gilt eine zwölfmonatige GewĂ€hrleistung. Sofern der Vertragspartner gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche GewĂ€hrleistung, außer bei Vorsatz und Arglist, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die GewĂ€hrleistung auf nachtrĂ€glich verĂ€nderte oder nicht bestimmungsgemĂ€ĂŸ verwendete Artikel. FĂŒr die QualitĂ€t unserer entgeltlich erbrachten Dienst- und Werkleistungen stehen wir eben falls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein, haften jedoch nicht fĂŒr SchĂ€den, die aus der Befolgung unentgeltlich oder mĂŒndlich erteilter RatschlĂ€ge oder Empfehlungen entstehen. Gleichfalls haften wir nicht fĂŒr MĂ€ngel, die dadurch entstehen, dass Nutzungsvorschriften (wie das Nachziehen der Radschrauben nach einer Laufstrecke von 50 km) sowie die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.
  1. 9.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur MĂ€ngelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der MĂ€ngelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ErfĂŒllungsort verbracht wurde. SchlĂ€gt die MĂ€ngelbeseitigung/Ersatzlieferung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens zweimal fehl oder wird sie von uns endgĂŒltig verweigert, so ist der GeschĂ€ftspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurĂŒckzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  2. 9.3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende AnsprĂŒche des GeschĂ€ftspartners – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns zu vertretenem Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft einer Kaufsache fußt.
  3. 9.4. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrĂŒcklich in der schriftlichen AuftragsbestĂ€tigung oder im Vertrag enthalten sind.
  4. 9.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch fĂŒr die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und ErfĂŒllungsgehilfen.
  5. 9.6. Die Parteien vereinbaren eine Toleranz bei Maßen von 3%.
  6. 9.7. Zur KlĂ€rung von Haftungsfragen ist das Fahrzeug, bzw. der verkaufte Gegenstand, auf unserem BetriebsgelĂ€nde in 59581 Warstein- Allagen auf Kosten des Erwerbers vorzufĂŒhren.
  • § 10 Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht
    10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Sachen bis zu deren vollstÀndiger Bezahlung vor. Setzt der GeschÀftspartner die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die DrittglÀubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.
  1. 10.2. Trifft der GeschĂ€ftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von §366II BGB berechtigt zu bestimmen, auf welche Schulden des GeschĂ€ftspartners wir dessen Zahlung ganz oder verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig verrechnen.
  2. 10.3. Bei Zahlungsverzug des GeschĂ€ftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurĂŒckzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzĂŒglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemĂ€ĂŸ vorstehender §10 Ziff. 2 auf die Verbindlichkeiten des GeschĂ€ftspartners an. In der RĂŒcknahme durch uns liegt kein RĂŒcktritt vom Vertrag.
  3. 10.4. Der GeschĂ€ftspartner ist trotz unseres fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen GeschĂ€ftsgang weiter zu verĂ€ußern. FĂŒr den Fall der WeiterverĂ€ußerung tritt der GeschĂ€ftspartner uns bereits jetzt sĂ€mtliche ihm aus der WeiterverĂ€ußerung entstehenden AnsprĂŒche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Zahlungsverzug des GeschĂ€ftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen AnsprĂŒche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des GeschĂ€ftspartners diese Abtretung offengelegt wird.
  4. 10.5. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im VerhÀltnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.
  5. 10.6. Wir behalten uns die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollstÀndigen Begleichung aller unserer fÀlligen Rechnungen vor.
  • § 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, ErfĂŒllungsort, Teilunwirksamkeit
    11.1. Soweit gesetzlich zulÀssig gilt Warstein. als Gerichtsstand vereinbart; es sei denn, wir machen von unserem Wahlrecht gem. § 35 ZPO Gebrauch. Es gilt deutsches Recht.
  1. 11.2. ErfĂŒllungsort ist grundsĂ€tzlich unser GeschĂ€ftssitz.
  2. 11.3. Bei Bestehenbleiben der ĂŒbrigen Bestimmungen sind solche, die nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, durch dementsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

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